Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER METAALUNIE 1 Januar 2019
In allen Fällen, in denen wir (FKO facilities BV) als Anbieter oder Lieferant auftreten, finden die ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER METAALUNIE Anwendung auf unsere Angebote, Transaktionen, an uns erteilte Aufträge und mit uns geschlossene Verträge. Diese AGB sind bei der Geschäftsstelle der Rechtbank Rotterdam hinterlegt worden.


Artikel 1: Anwendbarkeit
1.1. Diese Bedingungen finden Anwendung auf alle Angebote, die ein
Mitglied der Metaalunie abgibt, auf alle Verträge, die es schließt,
und auf alle daraus resultierenden Verträge, sofern das Mitglied
der Metaalunie Anbieter oder Auftragnehmer ist.
1.2. Ein Mitglied der Metaalunie, das diese Bedingungen verwendet,
wird als Auftragnehmer bezeichnet. Die Gegenpartei wird als Auftraggeber bezeichnet.
1.3. Bei Widersprüchen zwischen dem Inhalt des zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrags und
diesen Bedingungen haben die Vertragsbestimmungen Vorrang.
1.4. Diese Bedingungen dürfen ausschließlich von Mitgliedern der
Metaalunie verwendet werden.

Artikel 2: Angebote
2.1. Alle Angebote sind unverbindlich. Der Auftragnehmer hat das
Recht, sein Angebot bis zwei Werktage, nachdem dessen Annahme bei ihm eingegangen ist, zu widerrufen.
2.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen bereitstellt, darf der Auftragnehmer auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit vertrauen und sein Angebot auf diese Informationen
stützen.
2.3. Die im Angebot genannten Preise verstehen sich in EUR und
zuzüglich Umsatzsteuer sowie anderer staatlicher Abgaben
oder Steuern. Die Preise verstehen sich ferner zuzüglich Reise-,
Unterkunfts-, Verpackungs-, Lager- und Transportkosten sowie
Kosten für Beladen, Entladen und Mitwirken an der Erfüllung von
Formalitäten im Zollbereich.

Artikel 3: Geheimhaltung
3.1. Alle dem Auftraggeber von dem Auftragnehmer oder in dessen
Namen bereitgestellten Informationen (wie etwa Angebote, Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen und Know-how) jeglicher Art
und in jeglicher Form sind vertraulich und dürfen von dem Auftraggeber ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung des Vertrags
verwendet werden.
3.2. Der Auftraggeber darf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Informationen weder veröffentlichen noch vervielfältigen.
3.3. Für jede Verletzung einer der in Absatz 1 und 2 dieses Artikels
genannten Verpflichtungen schuldet der Auftraggeber eine sofort
fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,- €. Diese Vertragsstrafe kann neben einem gesetzlichen Schadenersatzanspruch
gefordert werden.
3.4. Der Auftraggeber muss die in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Informationen auf erste Anforderung innerhalb einer von dem
Auftragnehmer gesetzten Frist nach Wahl des Auftragnehmers
zurückgeben oder vernichten. Bei einem Verstoß gegen diese
Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine
sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,- € pro Tag. Diese
Vertragsstrafe kann neben einem gesetzlichen Schadenersatzanspruch gefordert werden.

Artikel 4: Empfehlungen und bereitgestellte Informationen
4.1. Der Auftraggeber kann aus Empfehlungen und Informationen des
Auftragnehmers, die sich nicht unmittelbar auf den Auftrag beziehen, keinerlei Rechte ableiten.
4.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen bereitstellt, darf der Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrags auf
deren Richtigkeit und Vollständigkeit vertrauen.
4.3. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer schadlos in Bezug auf
jeden Anspruch Dritter in Bezug auf die Verwendung der von dem
Auftraggeber oder in seinem Namen bereitgestellten Empfehlungen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Materialien, Marken, Muster, Modelle und dergleichen. Der Auftraggeber wird alle
dem Auftragnehmer entstehenden Schäden, darin inbegriffen alle
zur Abwehr dieser Ansprüche aufgewendeten Kosten, ersetzen.

Artikel 5: Lieferzeit /Ausführungsfrist
5.1. Eine angegebene Lieferzeit oder Ausführungsfrist stellt lediglich
eine Richtangabe dar.
5.2. Die Lieferzeit oder Ausführungsfrist beginnt erst, wenn über alle
kaufmännischen und technischen Details Einigkeit besteht, der
Auftragnehmer im Besitz aller Informationen ist, darin inbegriffen
endgültige und genehmigte Zeichnungen und dergleichen, die
vereinbarte (Raten-)Zahlung eingegangen ist und die sonstigen
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind.
5.3. Wenn:
a. andere Umstände als diejenigen gegeben sind, die dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Festlegung der Lieferzeit oder
Ausführungsfrist bekannt waren, kann er die Lieferzeit oder
Ausführungsfrist unter Berücksichtigung seiner Planung um
den Zeitraum verlängern, der erforderlich ist, um den Auftrag
unter diesen Umständen auszuführen;
b. Mehrarbeit anfällt, wird die Lieferzeit oder Ausführungsfrist
um den Zeitraum verlängert, den der Auftragnehmer unter
Berücksichtigung seiner Planung benötigt, um die erforderlichen Materialien und Teile zu liefern (liefern zu lassen) und die
Mehrarbeit zu verrichten;
c. der Auftragnehmer die Erfüllung seiner Verpflichtungen aussetzt, wird die Lieferzeit oder Ausführungsfrist um den Zeitraum verlängert, den der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung benötigt, um den Auftrag nach Wegfall
des Grundes für die Aussetzung auszuführen.
Vorbehaltlich eines von dem Auftraggeber erbrachten Gegenbeweises wird unterstellt, dass der Zeitraum der Verlängerung der
Lieferzeit oder Ausführungsfrist aufgrund einer der oben in Buchstabe a bis c beschriebenen Situationen erforderlich ist.
5.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Kosten oder Schäden, die
dem Auftragnehmer infolge einer Überschreitung der Lieferzeit
oder Ausführungsfrist gemäß Absatz 3 dieses Artikels entstehen,
zu ersetzen.
5.5. Eine Überschreitung der Lieferzeit oder Ausführungsfrist gewährt
dem Auftraggeber weder einen Schadenersatzanspruch noch
ein Auflösungsrecht. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer
schadlos in Bezug auf etwaige Ansprüche Dritter infolge einer
Überschreitung der Lieferzeit oder Ausführungsfrist.

Artikel 6: Lieferung und Gefahrübergang
6.1. Die Lieferung ist erfolgt, sobald der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Sache an dessen Standort zur Verfügung gestellt
und dem Auftraggeber mitgeteilt hat, dass ihm die Sache zur
Verfügung steht. Der Auftraggeber trägt ab diesem Zeitpunkt die
Gefahr, was unter anderem Lagerung, Beladung, Transport und
Entladung betrifft.
6.2. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können vereinbaren,
dass der Auftragnehmer den Transport organisiert. Auch in diesem Fall trägt der Auftraggeber die Gefahr unter anderem für
Lagerung, Beladung, Transport und Entladung. Der Auftraggeber
kann sich gegen diese Gefahren versichern.
6.3. Wenn es sich um einen Austausch handelt und der Auftraggeber
die auszutauschende Sache bis zur Lieferung der neuen Sache
verwahrt, verbleibt die Gefahr für die auszutauschende Sache bei
dem Auftraggeber, bis er diese an den Auftragnehmer übergibt.
Wenn der Auftraggeber die auszutauschende Sache nicht in dem
Zustand übergeben kann, in dem sich diese bei Abschluss des
Vertrags befunden hat, kann der Auftragnehmer den Vertrag auflösen.

Artikel 7: Preisänderung
Der Auftragnehmer darf eine nach Abschluss des Vertrags eingetretene Verteuerung der den Selbstkostenpreis bestimmenden
Faktoren an den Auftraggeber weitergeben. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, den Mehrpreis auf erstes Verlangen des Auftragnehmers zu bezahlen.

Artikel 8: Höhere Gewalt
8.1. Eine Verletzung seiner Verpflichtungen kann dem Auftragnehmer
nicht zugerechnet werden, wenn diese auf höherer Gewalt beruht.
8.2. Unter höherer Gewalt wird unter anderem der Umstand verstanden, dass von dem Auftragnehmer eingebundene Dritte,
wie etwa Lieferanten, Subunternehmer und Transporteure, oder
andere Parteien, von denen der Auftraggeber abhängig ist, ihre
Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, sowie Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, Terrorismus, Cyberkriminalität,
Störungen in der digitalen Infrastruktur, Brand, Stromausfall, Verlust, Diebstahl oder Abhandenkommen von Werkzeugen, Materialien oder Informationen, Straßensperren, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen sowie Einfuhr- und Handelsbeschränkungen.
8.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung der ihm gegenüber dem Auftraggeber obliegenden Verpflichtungen auszusetzen, wenn er infolge höherer Gewalt vorübergehend nicht in der
Lage ist, diese zu erfüllen. Wenn die Umstände, die die höhere
Gewalt begründen, wegfallen, holt der Auftragnehmer die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach, sobald seine Planung dies
zulässt.
8.4. Wenn höhere Gewalt vorliegt und Erfüllung dauerhaft unmöglich
ist oder wird oder aber die Umstände, die eine vorübergehende
höhere Gewalt begründen, länger als sechs Monate angedauert
haben, ist der Auftragnehmer befugt, den Vertrag mit sofortiger
Wirkung vollständig oder teilweise aufzulösen. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, den Vertrag - ausschließlich
bezüglich des noch nicht erfüllten Teils der Verpflichtungen - mit
sofortiger Wirkung aufzulösen.
8.5. Die Vertragsparteien haben in diesem Fall keinen Anspruch auf
Ersatz des infolge der höheren Gewalt, der Aussetzung oder der
Auflösung im Sinne dieses Artikels entstandenen oder noch entstehenden Schadens.

Artikel 9: Leistungsumfang
9.1. Der Auftraggeber muss dafür sorgen, dass alle Genehmigungen,
Befreiungen und anderen zur Ausführung der Leistung notwendigen Unterlagen rechtzeitig eingeholt werden. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf erstes Verlangen eine Abschrift der genannten Unterlagen zu schicken.
9.2. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, sind im Leistungsumfang nicht enthalten:
a. Erd-, Ramm-, Abriss-, Abbruch-, Fundament-, Maurer-, Tischler-, Verputz-, Maler-, Tapezier-, Reparatur- oder andere Bauarbeiten;
b. Realisierung der Anschlüsse an das Gas-, Wasser- und
Stromnetz, Internetanschlüsse oder andere infrastrukturelle
Einrichtungen;
c. Maßnahmen zur Vermeidung oder Beschränkung einer Beschädigung oder eines Verlustes von Sachen, die sich auf
oder in der Umgebung des Arbeitsplatzes befinden;
d. Abtransport von Materialien, Baustoffen oder Abfällen;
e. vertikaler und horizontaler Transport.

Artikel 10: Mehrarbeit
10.1. Änderungen am Leistungsumfang führen in jedem Fall zu Mehrarbeit, wenn:
a. der Entwurf, die Spezifikationen oder die Leistungsbeschreibung geändert werden;
b. die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen nicht der
Wirklichkeit entsprechen;
c. die geschätzten Mengen um mehr als 5 % abweichen.
10.2. Die Berechnung der Mehrarbeit erfolgt auf Basis der preisbestimmenden Faktoren, die zum Zeitpunkt der Verrichtung der
Mehrarbeit gelten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis der
Mehrarbeit auf erstes Verlangen des Auftragnehmers zu bezahlen.

Artikel 11: Durchführung des Werks
11.1. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass der Auftragnehmer seine
Arbeiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen
kann und dass ihm bei der Ausführung seiner Arbeiten die benötigten Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, wie etwa:
a. Gas, Wasser, Strom und Internet;
b. Heizung;
c. abschließbarer trockener Lagerraum;
d. die durch das Arbowet [niederländisches Gesetz über Arbeitsbedingungen] und die Arbo-Vorschriften vorgeschriebenen
Einrichtungen.
11.2. Der Auftraggeber trägt die Gefahr und haftet für Schäden durch
Beschädigung, Diebstahl oder Verlust von Sachen des Auftragnehmers, des Auftraggebers und Dritter, darin inbegriffen etwa
Werkzeuge, für das Werk bestimmte Materialien oder bei dem
Werk eingesetzte Geräte, die sich am Einsatzort oder in dessen
Nähe oder an einem anderen vereinbarten Ort befinden.
11.3. Ungeachtet der Regelung in Absatz 2 dieses Artikels ist der
Auftraggeber verpflichtet, sich angemessen gegen die in jenem
Absatz genannten Gefahren zu versichern. Darüber hinaus hat
der Auftraggeber das Arbeitsrisiko der einzusetzenden Geräte zu
versichern. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auf erstes
Verlangen eine Kopie der betreffenden Versicherung(en) und
einen Nachweis über die Zahlung des Beitrags zu schicken. Im
Schadensfall ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schaden zur
weiteren Behandlung und Abwicklung umgehend seiner Versicherungsgesellschaft zu melden.

Artikel 12: Übergabe der Werks
12.1. Das Werk gilt in folgenden Fällen als übergeben:
a. wenn der Auftraggeber das Werk akzeptiert hat;
b. wenn der Auftraggeber das Werk in Gebrauch genommen
hat. Wenn der Auftraggeber einen Teil des Werks in Gebrauch
nimmt, gilt dieser Teil als übergeben;
c. wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass das Werk fertiggestellt ist und der Auftraggeber
nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung schriftlich
mitgeteilt hat, dass das Werk nicht akzeptiert wird;
d. wenn der Auftraggeber die Abnahme des Werks aufgrund kleiner Mängel oder fehlender Teile verweigert, die innerhalb von
30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und die
der Ingebrauchnahme des Werks nicht im Wege stehen.
12.2. Wenn der Auftraggeber das Werk nicht akzeptiert, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer davon schriftlich unter Angabe der
Gründe in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Gelegenheit bieten, die Übergabe des Werks
nachzuholen.
12.3. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer schadlos in Bezug auf
Ansprüche Dritter für Schäden an nicht übergebenen Teilen des
Werks infolge eines Gebrauchs von bereits übergebenen Teilen
des Werks.

Artikel 13: Haftung
13.1. Im Falle eines zurechenbaren Versäumnisses ist der Auftragnehmer unter Berücksichtigung von Artikel 14 verpflichtet, die
Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nachzuholen.
13.2. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Leistung von Schadenersatz – unabhängig von der Rechtsgrundlage – beschränkt
sich auf den Schaden, gegen den der Auftragnehmer im Rahmen
einer von ihm oder für ihn abgeschlossenen Versicherung versichert ist. Der Umfang dieser Verpflichtung übersteigt jedoch unter
keinen Umständen den Betrag, der im betreffenden Fall aufgrund
dieser Versicherung ausgezahlt wird.
13.3. Sollte sich der Auftragnehmer aus irgendeinem Grund nicht auf
die Beschränkung aus Absatz 2 dieses Artikels berufen können,
beschränkt sich die Schadenersatzverpflichtung auf maximal 15
% der gesamten Auftragssumme (exkl. Mehrwertsteuer). Wenn
der Vertrag aus Teilen oder Teillieferungen besteht, ist diese
Verpflichtung auf maximal 15 % der Auftragssumme (exkl. Mehrwertsteuer), die auf diesen Teil oder diese Teillieferung entfällt,
beschränkt. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Schadenersatzverpflichtung auf maximal 15 % der Auftragssumme (exkl. Mehrwertsteuer) beschränkt, die für die letzten zwölf Monate vor dem
schadenverursachenden Ereignis geschuldet war.
13.4. Nicht für einen Schadenersatz in Betracht kommen:
a. Folgeschäden. Unter Folgeschäden werden unter anderem
verstanden: Stillstandskosten, Produktionsverlust, entgangener Gewinn, Vertragsstrafen, Transportkosten sowie Reiseund Aufenthaltskosten;
b. Obhutsschäden. Unter Obhutsschäden werden u.a. Schäden
verstanden, die durch die Ausführung des Werks oder während der Ausführung des Werks an Sachen entstehen, an
denen gearbeitet wird oder die sich in der Nähe der Stelle befinden, an der gearbeitet wird;
c. Schäden, die vorsätzlich oder bewusst fahrlässig von Hilfspersonal oder nicht leitenden Mitarbeitern des Auftragnehmers
verursacht wurden.
Der Auftraggeber kann sich nach Möglichkeit gegen diese Schäden versichern.
13.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die infolge einer
minderwertigen Bearbeitung an von dem Auftraggeber oder in
dessen Namen bereitgestellten Materialien entstehen.
13.6. Auftraggeber schützt den Auftragnehmer vor jedwelcher Haftung
Dritten gegenüber bezüglich Haftung für Produkte als Folge von
einem Mangel eines Produktes, welches vom Auftraggeber an
Dritte geliefert worden ist und wovon die vom Auftragnehmer
gelieferten Produkte oder Materialien ein Teil sind. Auftraggeber
muss alle vom Auftragnehmer in diesem Zusammenhang erlittenen Schaden, worunter die (totalen) Kosten von Verteidigung
ersetzen.

Artikel 14: Garantie und sonstige Ansprüche
14.1. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, garantiert der Auftragnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Abnahme/
Lieferung die mangelfreie Ausführung der vereinbarten Leistung,
wie in den nachstehenden Absätzen näher geregelt.
14.2. Wenn die Parteien abweichende Garantiebedingungen vereinbart haben, findet die Regelung aus diesem Artikel uneingeschränkt Anwendung, sofern diese mit den abweichenden
Garantievereinbarungen vereinbar sind.
14.3. Wenn die vereinbarte Leistung nicht mangelfrei ausgeführt
wurde, wird der Auftragnehmer innerhalb eines angemessenen
Zeitraums frei entscheiden, ob er die einwandfreie Ausführung
der Leistung nachholt oder dem Auftraggeber einen verhältnismäßigen Teil der Auftragssumme gutschreibt.
14.4. Falls sich der Auftragnehmer für eine nachträgliche einwandfreie
Ausführung der Leistung entscheidet, legt er selbst die Art und
Weise sowie den Zeitpunkt der Ausführung fest. Der Auftraggeber
muss dem Auftragnehmer in jedem Fall die Gelegenheit dazu bieten. Wenn die vereinbarte Leistung (auch) aus der Bearbeitung
von Material bestand, das der Auftraggeber anzuliefern hat, muss
der Auftraggeber auf eigene Rechnung und Gefahr neues Material anliefern.
14.5. Teile oder Materialien, die der Auftragnehmer ausbessert oder
austauscht, muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer zuschicken.
14.6. Der Auftraggeber trägt:
a. alle Transport- oder Versandkosten;
b. Kosten für Demontage und Montage;
c. Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Reisezeit.
14.7. Der Auftraggeber kann einen Garantieanspruch erst dann geltend
machen, wenn er seine gesamten Verpflichtungen erfüllt hat.
14.8. a. Ein Garantieanspruch ist ausgeschlossen für Mängel, die beruhen auf:
- normalem Verschleiß;
- unsachgemäßem Gebrauch;
- einer unterbliebenen oder falsch ausgeführten Wartung;
- einer Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch
den Auftraggeber oder Dritte;
- Mängeln an Sachen, die vom Auftraggeber stammen oder von
diesem vorgegeben wurden, oder deren mangelnder Eignung;
- Mängeln an von dem Auftraggeber verwendeten Materialien
oder Hilfsmitteln oder deren mangelnder Eignung.
b. Ein Garantieanspruch besteht nicht für:
- gelieferte Sachen, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu
waren;
- die Prüfung und Reparatur von Sachen des Auftraggebers;
- Teile, für die eine Herstellergarantie gewährt wurde.
14.9. Die Regelungen in Absatz 3 bis 8 dieses Artikels finden entsprechende Anwendung bei etwaigen Ansprüchen des Auftraggebers
aufgrund einer Nichtleistung, einer mangelnden Konformität oder
irgendeines anderen Umstandes.

Artikel 15: Rügepflicht
15.1. Der Auftraggeber kann sich auf einen Mangel der Leistung nicht
mehr berufen, wenn er diesen nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer gerügt hat.
15.2. Der Auftraggeber muss Beanstandungen in Bezug auf die Rechnung innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich beim Auftragnehmer
eingereicht haben; anderenfalls verfallen alle Rechte. Wenn die
Zahlungsfrist mehr als dreißig Tage beträgt, muss der Auftraggeber innerhalb von dreißig Tagen nach dem Rechnungsdatum
schriftlich gerügt haben.

Artikel 16: Nicht abgenommene Sachen
16.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sache(n), die den Gegenstand des Vertrags bildet (bilden), nach Ablauf der Lieferzeit oder
Ausführungsfrist am vereinbarten Ort tatsächlich abzunehmen.
16.2. Der Auftraggeber muss kostenlos jede Mitwirkung leisten, die
erforderlich ist, damit der Auftragnehmer die Sache(n) ausliefern
kann.
16.3. Nicht abgenommene Sachen werden auf Rechnung und Gefahr
des Auftraggebers gelagert.
16.4. Bei Verstößen gegen Absatz 1 oder 2 dieses Artikels schuldet der
Auftraggeber dem Auftragnehmer, nachdem der Auftragnehmer
ihn in Verzug gesetzt hat, pro Verstoß und Tag eine Vertragsstrafe
in Höhe von 250,- €, maximal jedoch 25.000,- €. Diese Vertragsstrafe kann neben einem gesetzlichen Schadenersatzanspruch
gefordert werden.

Artikel 17: Bezahlung
17.1. Die Bezahlung erfolgt am Sitz des Auftragnehmers oder auf ein
von dem Auftragnehmer anzugebendes Konto.
17.2. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Bezahlung innerhalb
von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum.
17.3. Wenn der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht
nachkommt, ist er verpflichtet, anstelle der Bezahlung des vereinbarten Geldbetrags einem Ersuchen des Auftragnehmers um
Naturalrestition nachzukommen.
17.4. Ein Recht des Auftraggebers, seine Forderungen gegen den Auftragnehmer zu verrechnen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer wurde ein gerichtlicher Zahlungsaufschub gewährt, der
Auftragnehmer ist insolvent oder für den Auftragnehmer gilt das
gesetzliche Schuldenregulierungsverfahren.
17.5. Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, sind alle Beträge, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen des Vertrags schuldet oder
schulden wird, sofort fällig, wenn:
a. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
b. der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus Artikel 16 nicht erfüllt;
c. die Insolvenz des Auftraggebers beantragt wurde oder er Zahlungsaufschub beantragt hat;
d. Sachen oder Forderungen des Auftraggebers gepfändet werden;
e. der Auftraggeber (Gesellschaft) aufgelöst oder abgewickelt
wird;
f. der Auftraggeber (der eine natürliche Person ist) einen Antrag
auf Zulassung zu dem gesetzlichen Schuldensanierungsverfahren stellt, entmündigt wird oder verstorben ist.
17.6. Im Falle eines Zahlungsverzugs schuldet der Auftraggeber dem
Auftragnehmer für den betreffenden Betrag Zinsen ab dem Tag,
der dem Tag folgt, an dem die Zahlungsfrist abläuft, bis zu dem
Tag, an dem der Auftraggeber den betreffenden Betrag bezahlt
hat. Wenn die Parteien keine Zahlungsfrist vereinbart haben,
sind Zinsen nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit zu zahlen.
Der Zinssatz beträgt 12 % pro Jahr oder entspricht dem höheren
gesetzlichen Zinssatz. Für die Berechnung der Zinsen gilt ein
Teil des Monats als voller Monat. Stets nach Ablauf eines Jahres
erhöht sich der zu verzinsende Betrag um die für dieses Jahr geschuldeten Zinsen.
17.7. Der Auftragnehmer ist befugt, die Forderungen, die der Auftraggeber gegen ihn hat, mit Forderungen zu verrechnen, die mit dem
Auftragnehmer verbundene Unternehmen gegen den Auftraggeber haben. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer befugt, die Forderungen, die er gegen den Auftraggeber hat, mit Forderungen
zu verrechnen, die der Auftraggeber gegen mit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen hat. Ferner ist der Auftragnehmer
befugt, Forderungen, die der Auftraggeber gegen ihn hat, mit
Forderungen zu verrechnen, die er gegen mit dem Auftraggeber
verbundene Unternehmen hat. Unter verbundenen Unternehmen
werden verstanden: alle Unternehmen, die zur selben Gruppe
im Sinne von Artikel 2:24b des Bürgerlichen Gesetzbuchs der
Niederlande gehören, und eine Beteiligung im Sinne von Artikel
2:24c des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Niederlande.
17.8. Falls eine fristgerechte Bezahlung unterbleibt, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Erstattung aller außergerichtlichen Kosten, mindestens jedoch 75,- €.

Diese Kosten werden anhand der folgenden Tabelle berechnet
(Hauptsumme inkl. Zinsen):
auf die ersten 3.000,- € 15 %
auf den Mehrbetrag bis 6.000,- € 10 %
auf den Mehrbetrag bis 15.000,- € 8 %
auf den Mehrbetrag bis 60.000,- € 5 %
auf den Mehrbetrag ab 60.000,- € 3 %
Wenn die tatsächlich aufgewendeten außergerichtlichen Kosten
den Betrag, der sich aus der obenstehenden Berechnung ergibt,
übersteigen, sind diese tatsächlichen Kosten zu erstatten.
17.9. Wenn der Auftragnehmer in einem Gerichtsverfahren vollständig
oder überwiegend obsiegt, trägt der Auftraggeber alle Kosten,
die der Auftragnehmer in Verbindung mit diesem Verfahren aufgewendet hat.

Artikel 18: Sicherheiten
18.1. Ungeachtet der vereinbarten Zahlungskonditionen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf erste Anforderung des Auftragnehmers
eine nach dessen Auffassung ausreichende Sicherheit für die
Zahlung zu leisten. Wenn der Auftraggeber dieser Aufforderung
nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, gerät er sofort
in Verzug. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den
Vertrag aufzulösen und den ihm entstandenen Schaden bei dem
Auftraggeber geltend zu machen.
18.2. Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Sachen, solange der Auftraggeber:
a. nicht seine gesamten Verpflichtungen aus sämtlichen mit dem
Auftragnehmer geschlossenen Verträgen erfüllt hat;
b. Forderungen, die aus der Nichterfüllung der oben genannten
Verträge resultieren, wie etwa Schadenersatz, Vertragsstrafe,
Zinsen und Kosten, nicht beglichen hat.
18.3. Solange auf den gelieferten Sachen ein Eigentumsvorbehalt
lastet, darf der Auftraggeber diese nur im Rahmen der normalen
Ausübung seines Geschäftsbetriebs belasten oder veräußern.
Diese Klausel entfaltet dingliche Wirkung (goederenrechtelijke
werking).
18.4. Nachdem sich der Auftragnehmer auf seinen Eigentumsvorbehalt
berufen hat, darf er die gelieferten Sachen zurückholen. Der Auftraggeber wird dabei jegliche Mithilfe leisten.
18.5. Wenn der Auftraggeber, nachdem der Auftragnehmer die Sachen
vertragsgemäß an ihn geliefert hat, seine Verpflichtungen erfüllt
hat, lebt der Eigentumsvorbehalt in Bezug auf diese Sachen dennoch wieder auf, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen
aus einem später geschlossenen Vertrag nicht erfüllt.
18.6. Der Auftragnehmer besitzt an allen Sachen, die er aus irgendeinem Grund vom Auftraggeber erhalten hat oder erhalten wird,
und an allen Forderungen, die er gegen den Auftraggeber hat
oder möglicherweise erwirbt, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht.

Artikel 19: Rechte an geistigem Eigentum
19.1. Der Auftragnehmer gilt als Urheber, Entwickler oder Erfinder der
im Rahmen des Vertrags zustande gekommenen Werke, Modelle
oder Erfindungen. Daher hat allein der Auftragnehmer das Recht,
ein Patent, eine Marke oder ein Geschmacksmuster anzumelden.
19.2. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber bei der Ausführung des Vertrags keine Rechte an geistigem Eigentum.
19.3. Wenn die von dem Auftragnehmer zu erbringende Leistung
(auch) aus der Lieferung von Computersoftware besteht, wird
dem Auftraggeber nicht der Quellcode übertragen. Der Auftraggeber erwirbt ausschließlich zum Zwecke des normalen Gebrauchs
und der einwandfreien Funktionsfähigkeit der Sache eine nicht
exklusive, weltweite und unbefristete Lizenz zur Nutzung der
Computersoftware. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, die
Lizenz zu übertragen oder eine Unterlizenz zu erteilen. Verkauft
der Auftraggeber die Sache an einen Dritten, geht die Lizenz von
Rechts wegen auf den Erwerber der Sache über.
19.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber infolge einer Verletzung von Rechten Dritter an geistigem
Eigentum entstehen. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer
schadlos in Bezug auf jeden Anspruch Dritter in Bezug auf eine
Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum.

Artikel 20 Übertragung von Rechten oder Pflichten
Der Auftraggeber kann jegliche Rechte oder Pflichten aus diesen
allgemeinen Bedingungen oder dem (den) zugrundeliegenden
Vertrag (Verträgen) ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder übertragen noch verpfänden. Diese Klausel entfaltet dingliche Wirkung (goederenrechtelijke werking).

Artikel 21: Kündigung des Vertrags oder Rücktritt von dem
Vertrag
21.1. Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht
befugt, den Vertrag zu kündigen oder von dem Vertrag zurückzutreten. Sollte der Auftragnehmer zustimmen, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Entschädigung
in Höhe des vereinbarten Preises abzüglich der Einsparungen,
die dem Auftragnehmer infolge der Beendigung zugutekommen.
Die Entschädigung beträgt mindestens 20 % des vereinbarten
Preises.
21.2. Wenn der Preis von den von dem Auftragnehmer tatsächlich aufzuwendenden Kosten abhängig gemacht werden sollte (Regiebasis), wird die Entschädigung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels auf die Summe aus Kosten, Arbeitsstunden und Gewinnen,
die dem Auftragnehmer der Erwartung nach für den gesamten
Auftrag entstanden beziehungsweise zugeflossen wären, veranschlagt.

Artikel 22: Anwendbares Recht und Gerichtsstand
22.1. Anwendung findet das niederländische Recht.
22.2. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und anderer internationaler Regelungen, deren Ausschluss
zulässig ist, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
22.3. Gerichtsstand für Streitigkeiten ist das am Sitz des Auftragnehmers zuständige niederländische Zivilgericht. Der Auftragnehmer
ist berechtigt, von dieser Gerichtsstandsvereinbarung abzuweichen und die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen anzuwenden.

Diese Bedingungen stellen eine integrale Übersetzung der am 1.
Januar 2019 bei der Geschäftsstelle des Gerichts Rotterdam hinterlegten niederländischen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Metaalunie dar. Für die Auslegung und Interpretation dieser Bedingungen ist die niederländische Fassung
ausschlaggebend.